Grundsätzlich müssen Sie sich, sollten Sie tatsächlich einmal in die Lage eines Rechtsstreits vor Gericht kommen, keine Sorgen machen. Eine Gerichtsverhandlung und der damit einhergehende Rechtsstreit lassen sich oftmals durch die Beteiligung des Gerichts beschleunigen und lösen.
Zunächst ist zu unterscheiden, in welcher Funktion Sie am Verfahren beteiligt sind. Sind Sie Partei, das bedeutet Kläger/in oder Beklagte/r, oder sind Sie als Zeuge beteiligt. Möchten Sie zum Beispiel Ihren Anspruch selbst aktiv vor Gericht durchsetzen, sind Sie die klägerische Partei. Werden Sie hingegen von einer anderen Partei in Anspruch genommen und erhalten eine Klage, sind Sie die beklagte Partei. Sind Sie hingegen lediglich als Zeuge geladen, haben Sie die Pflicht, auszusagen.
Im Zivilrecht werden Gerichtsverhandlungen als mündliche Verhandlung bezeichnet und stellen eines der Kernstücke des Zivilprozesses dar. Dies hat den Hintergrund, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass ein vor Gericht laufendes Gespräch regelmäßig zu einer Erledigung und damit Lösung des Rechtsstreits führen kann.
Mündliche Verhandlungen sind, mit ein paar wenigen Ausnahmen, grundsätzlich öffentlich, sodass auch am Verfahren unbeteiligte Dritte im Zuhörerbereich Platz nehmen dürfen.
Wichtig ist auch, ob Sie beim Amtsgericht oder Landgericht klagen oder verklagt werden. Hier ist grundsätzlich der Streitwert, also der Wert des Anspruchs der geltend gemacht wird, ausschlaggebend. Alle Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 5.000 € werden beim Amtsgericht verhandelt. Ab 5.000,01€ wird das Verfahren beim Landgericht geführt, mit Ausnahme von Mietangelegenheiten. Diese werden immer, unabhängig vom Streitwert, beim Amtsgericht geführt. Für ein Verfahren vor dem Landgericht brauchen Sie zwingend einen Anwalt, der Sie vertritt. Bei den Amtsgerichten hingegen ist ein Anwalt nicht zwingend vorgeschrieben, aber oftmals trotzdem sehr hilfreich.
Sollte es nun zur Gerichtsverhandlung kommen, erhalten Sie als Partei oder als Zeuge eine förmliche Ladung vom Gericht.
Die mündliche Verhandlung hat keinen zwingend nach der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensablauf, in der Praxis läuft es aber oftmals ähnlich ab:
Der Termin beginnt stets mit dem Aufruf der Sache. Die Parteien, sowie die Anwälte nehmen im Sitzungssaal Platz und der Richter nennt Kläger und Beklagten sowie das Aktenzeichen. Sodann eröffnet der Richter formell die Verhandlung und stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten fest. Dabei wird geprüft, ob Kläger und Beklagter bzw. deren gesetzlichen Vertreter persönlich erschienen sind und welche Rechtsanwälte sich in der Sache anzeigen. Sofern Sie lediglich als Zeuge im Verfahren beteiligt sind, sollten Sie vor dem Sitzungssaal warten, bis Sie aufgerufen werden.
An dieser Stelle wird oftmals die „Güteverhandlung“ eingeschoben, welche der mündlichen Verhandlung vorgeschaltet sein muss. Ziel der vorgelagerten Güteverhandlung ist eine einvernehmliche Streitbeilegung mit Hilfe des Gerichts. Im Termin zur Güteverhandlung ist das persönliche Erscheinen der Parteien, so steht es auch auf der Ladung, angeordnet. Das bedeutet, dass Sie auch persönlich vor Gericht erscheinen müssen. Sollte es für Sie unmöglich sein zum Termin zu erscheinen, besprechen Sie das unbedingt rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin mit Ihrem Anwalt oder, sofern Sie nicht anwaltlich vertreten sind, direkt mit dem Gericht.
Im Gütetermin wird sodann der Richter den Sach- und Streitstand mit Ihnen erörtern und die Vergleichsbereitschaft ausloten. Der Richter wird Ihnen und der anderen Partei Fragen stellen, seine Meinung zu wichtigen Sach- und Rechtsfragen kundtun und eine gütliche Einigung anstreben. Sollte es zu keiner Einigung kommen, hierzu sind Sie natürlich selbstredend nicht verpflichtet, schließt sich im Regelfall unmittelbar nach der Güteverhandlung die mündliche Verhandlung an.
Die nun anschließende streitige Verhandlung ist das eigentliche Kernstück des Zivilprozesses. Hier stellen die Parteien oder ihre Anwälte die Anträge. Das sind oftmals für den Kläger die Anträge aus der Klageschrift, für den Beklagten der Antrag auf Klageabweisung.
Wie nun das Verfahren weitergeht, entscheidet sich danach, ob eine Beweisaufnahme erforderlich wird. Sind erhebliche Tatsachen zwischen den Parteien streitig, ist regelmäßig ein Beweismittel zum Beweis der behaupteten Tatsache notwendig. Beweismittel können zum Beispiel Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein oder die Parteivernehmung sein.
Nach der Beweisaufnahme, diese kann je nach Fall auch sehr umfangreich ausfallen, wird die mündliche Verhandlung fortgesetzt und der Sach- und Streitstand erneut erörtert. Hier spielt es natürlich eine erhebliche Rolle, ob die Tatsachen im Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten Beweisaufnahme bewiesen werden konnten oder ob weitere Aufklärungsarbeiten notwendig sind. Im Übrigen wird der Richter an jeder Stelle der mündlichen Verhandlung, also vor und nach der Beweisaufnahme, immer wieder eine gütliche Einigung anstreben.
Sobald der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, schließt das Gericht die mündliche Verhandlung. Anders als im Strafrecht, muss der Richter im Zivilrecht sein Urteil nicht zwingend im direkten Anschluss an die mündliche Verhandlung verkünden, sondern kann einen separaten Verkündungstermin festlegen. Daher stellen Sie sich darauf ein, dass Sie das Urteil erst einige Wochen nach der mündlichen Verhandlung erreicht.
Nicht jedes Urteil erscheint den Betroffenen auch gerecht. Recht und Gerechtigkeit fallen hierbei leider oftmals auseinander. Das liegt aber nicht daran, dass ein gerechtes Urteil nicht das Ziel eines jeden Richters ist. Gelingt beispielsweise der Beweis einer streitigen Tatsache nicht, kann sich dies entscheidungserheblich auf die Urteilsfindung auswirken und die Klage scheitert, obwohl sich möglicherweise der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich anders zugetragen hat.
Die Frage, welche Kosten Sie im Zivilverfahren erwarten, hängt entscheidend vom Streitwert ab. Die Gebühren die für Ihren Anwalt und auch für das Gericht anfallen, werden mittels tabellarischer Vorgaben berechnet.
Wir vertreten Sie gerne außergerichtlich und gerichtlich bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
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