Kündigung oder Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: Worauf muss ich achten?

Grundsätzlich kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf unterschiedliche Arten beendet werden. Zum einen kann eine Kündigung vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgesprochen werden, zum anderen besteht die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Doch worin liegt der Unterschied?

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das bedeutet, dass Sie für die Wirksamkeit der Kündigung keine Zustimmung des Empfängers benötigen. Zu beachten gibt es dennoch ein paar wichtige Punkte. Unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind, müssen Sie die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Bei einer Kündigung während der Probezeit gelten in der Regel kürzere Kündigungsfristen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es entscheidend auf den Zugang der Kündigung an. Daher empfiehlt es sich, den Zugang durch entsprechende Nachweise (Sendungsverfolgung oder Zeugen) sicherzustellen.

Es ist auch wichtig, dass die Kündigung schriftlich erklärt wird. Eine mündliche Kündigung führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sofern Sie Arbeitnehmer sind, müssen Sie in Ihrer Kündigung keinen Kündigungsgrund angeben. Für den Arbeitgeber gilt dies nicht. Außer bei einer Kündigung während der Probe- oder Wartezeit, hat der Arbeitgeber eine Kündigung gut zu begründen. Hier ist es hilfreich im Einzelfall einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, damit bei der Kündigungserklärung keine Fehler unterlaufen.

Ein Aufhebungsvertrag hingegen erfolgt einvernehmlich, durch Einigung von beiden Parteien. Das bedeutet, dass ein Aufhebungsvertrag für seine Wirksamkeit der Zustimmung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bedarf. Ein Aufhebungsvertrag kann inhaltlich frei gestaltet werden. Die Parteien sind an keine Frist gebunden, welche im Rahmen des Beendigungszeitpunkts zu berücksichtigen wäre. Auch muss kein Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden.

Welche Vor- und Nachteile bringen Kündigung und Aufhebungsvertrag mit sich?

Aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht kann ein Aufhebungsvertrag dann von Vorteil sein, wenn das Arbeitsverhältnis vor der vorgesehenen Kündigungsfrist beendet werden soll. Da gesetzlich kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht, gibt es im Rahmen eines Aufhebungsvertrags die Möglichkeit hierüber zu verhandeln und eine Abfindungssumme zu vereinbaren. Auch kann die Note des Arbeitszeugnisses vereinbart werden. Aber ist zu beachten, dass im Rahmen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrag der allgemeine Kündigungsschutz keine Anwendung findet. Dies kann aus Arbeitgebersicht einen Vorteil, aus Arbeitnehmersicht jedoch einen Nachteil darstellen. Es wäre zum Beispiel möglich, ein Arbeitsverhältnis mit einer Schwangeren einvernehmlich zu beenden, eine Arbeitgeberkündigung aber wäre in diese Fall nahezu ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall bedenken, dass bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen kann.

Bei einer Arbeitgeberkündigung findet, unter gewissen Voraussetzungen, in der Regel das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Eine Arbeitgeberkündigung kann außerhalb der Probezeit nur begründet ausgesprochen werden, sodass es sich hierbei immer lohnt, dies genauer überprüfen zu lassen. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgebers hat man ab Zugang dieser drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden, sofern man gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorgehen möchte. Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung als rechtmäßig.

In jedem Fall lohnt es sich - ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag - zeitnah einen Rechtsanwalt zu konsultieren um Ihre Möglichkeiten auszuloten. Sehr gerne helfen wir Ihnen hierbei.

Mieterhöhung – wann ist sie zulässig und in welcher Höhe erlaubt?

Grundsätzlich ist es wichtig, unabhängig davon ob es sich um privaten Wohnraum oder Gewerbeflächen handelt, ob Sie Mieter oder Vermieter sind, dass eine Mieterhöhung genau geprüft wird.

Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit, Mieterhöhungen vertraglich durch Staffel- oder Indexmieten zu vereinbaren. Findet sich eine solche Regel nicht im Mietvertrag, besteht der Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen zur Mieterhöhung.

Als Vermieter hat man in der Regel nur zwei Möglichkeiten, eine Mieterhöhung auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Zum einen die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, zum anderen eine teilweise Umlegung von Modernisierungskosten.

Eine Anpassung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist dann möglich, wenn die vermiete Wohnung unter der im Mietspiegel angegebenen Preisspanne für vergleichbare Wohnungen liegt. Als Vergleichsgrundlage wird entweder der von den Städten und Gemeinden herausgegebene Mietspiegel oder drei Wohnungen derselben Art und Ausstattung herangezogen. Die Erhöhung ist innerhalb der gesetzlichen Frist zu erklären, genau zu begründen und bedarf der Zustimmung des Mieters. Sofern die Mieterhöhung rechtmäßig ist, muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen. Tut er dies nicht, kann der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren insgesamt nicht um mehr als 20% - in Ulm sogar nur 15% - erhöht werden.

Der Vermieter kann die Mieterhöhung auch damit begründen, dass er die Wohnung/das Haus saniert. Der Vermieter darf bis zu acht Prozent der Sanierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Bevor Sanierungskosten umgelegt werden dürfen, muss der Vermieter einige Voraussetzungen beachten. Unter anderem muss er den Mieter drei Monate vor den geplanten Sanierungsarbeiten hierüber in dem gesetzlich erforderlichen Umfang informieren. Im Unterschied zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bedarf es hier keiner Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung. Vielmehr greift die Mieterhöhung zu Beginn des dritten Monats, nachdem der Mieter das Informationsschreiben vom Vermieter erhalten hat. Wichtig ist aber, dass es sich tatsächlich um Sanierungen (z.B. energetische Sanierung) handelt. Reine Instandsetzungsmaßnahmen sind nicht umlagefähig und hat der Vermieter allein zu tragen. Betrifft die Sanierung mehrere Wohnungen, sind die Kosten auf alle Mieter umzulegen.

Sind lediglich die Nebenkosten gestiegen, darf der Vermieter grundsätzlich im nächsten Jahr, nachdem er die Nebenkostenabrechnung erstellt hat, eine höhere Vorauszahlung verlangen.

Wir beraten Sie gerne bei der Ausgestaltung entsprechender Mietvertragsklauseln sowie bei der Durchsetzung von Mieterhöhungen. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

Die General- und Vorsorgevollmacht, ein "Must-have"

In meinen Beratungen, oftmals im erbrechtlichen Bereich, stelle ich meinen Mandanten gerne die Frage, ob sie bereits eine General- und Vorsorgevollmacht (kurz: GVO) haben. Die Antworten ähneln einander oft:

Einige sind gut ausgestattet und haben bereits eine notarielle und aktuelle GVO; manche Mandanten haben eine GVO, die jedoch nicht notariell beurkundet oder deren Inhalt veraltet ist; andere wissen um die Wichtigkeit der GVO, schieben es aber gerne auf die lange Bank. Bisher kam eben immer etwas dazwischen. Wieder andere haben sich mit diesem Thema bisher noch nicht auseinandergesetzt.

In Sachen General- und Vorsorgevollmacht habe ich schon viele Erlebnisse gehört:

Die vielfältigen Geschichten haben jeweils immer Gemeinsamkeiten: Die Frage der Angehörigen, warum keine notarielle GVO errichtet wurde; die Frage, nach den richtigen Bevollmächtigten, und schlussendlich die Erleichterung sowohl beim Vollmachtgeber, wenn die GVO notariell beurkundet wurde und das Thema damit erledigt ist, und den Bevollmächtigten, dass eine notarielle GVO vorliegt und ihr Handeln um ein Vielfaches vereinfacht wurde.

Die General- und Vorsorgevollmacht benötigt man in schweren Zeiten. Sie kommt oft vor dem Tod eines Verwandten zum Tragen und hilft den Bevollmächtigten ungemein, wenn sie beispielsweise Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber tätigen müssen oder wenn es gar um lebenserhaltende Maßnahmen in der Klinik geht.

Auch nach dem Tod des Vollmachtgeber ist eine notarielle GVO von großem Wert. Den Angehörigen, welche oftmals die Bevollmächtigten sind, hilft es ungemein, sich in dieser schweren Zeit nach dem Verlust eines Menschen auf die wichtigen Dinge des Erbfalls zu konzentrieren und sind dankbar, sich nicht mit der Bürokratie bei Banken oder Versicherungen auseinanderzusetzen zu müssen. Eine notarielle GVO kann sogar über die Hürde des Erbscheins hinweghelfen.

Trotz der vielen Vorteile, scheuen sich einige vor diesem Thema. Es ist zu sehr verbunden mit dem Kapitel unseres Todes oder möglicher schlimmer Krankheiten und Schicksalsschläge. Mit seiner Sterblichkeit setzt man sich nicht gerne auseinander.

Darüber hinaus fällt es einigen schwer, eine General- und Vorsorgevollmacht erstellen zu lassen, da sie Angst haben, die Kontrolle zu verlieren und abzugeben oder sogar von den Bevollmächtigten ausgenutzt und hintergangen zu werden.

Eine weitere Problematik ist, dass man nicht weiß, wen man als Bevollmächtigten einsetzen soll: Wird nur ein Kind oder mehrere Kinder bevollmächtigt? Bleibt mein Ehepartner außen vor? Wen setze ich ein, wenn ich keine Kinder oder nahestehenden Angehörige, wie Nichten und Neffen habe? Können dritte Personen eingesetzt werden?

Was muss ich bei einer General- und Vorsorgevollmacht beachten und was regelt eine General- und Vorsorgevollmacht?

Die notarielle General- und Vorsorgevollmacht gehört zu einem der wichtigsten Dokumente, die man als Erwachsener haben muss. Sie regelt alle Angelegenheiten, für die man eine Vollmacht erteilen kann. Man setzt eine oder mehrere Vertrauenspersonen als Bevollmächtigte ein, die im Bedarfsfall für Sie Ihre rechtlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten im Rahmen der Vollmacht übernehmen.

Und was man allzu oft vergisst: Die General- und Vorsorgevollmacht verleiht Ihnen ein sehr hohes Maß an Selbstbestimmung, denn oft beinhaltet sie eine Patientenverfügung, in welcher Sie Ihre Vorstellungen hinsichtlich des Vorgehens bei schwerer Krankheit festhalten können.

All Ihre Fragen und auch Ängste können wir besprechen und gemeinsam lösen. Wir gehen diese Thematik gemeinsam an. Kommen Sie gerne auf uns zu!

Brauche ich ein Testament und kann ich dieses selbst verfassen?

Wer möchte, dass sein Vermögen nach dem Tod entsprechend seines Willens verteilt wird, kann die Frage, „Brauche ich ein Testament“ mit „Ja“ beantworten. Liegt kein Testament vor, regelt die gesetzliche Erbfolge den Erbfall. Durch die gesetzliche Erbfolge werden entweder die Ehepartner und Kinder oder auch die Eltern berücksichtigt.

Wer möchte, dass der Partner oder die Partnerin, ein Freund oder eine Freundin, die Geschwister oder das Patenkind entweder mit einem kleinen oder großen Geldbetrag, mit Schmuck oder mit dem gesamten Nachlass begünstigt wird, sollte Regelungen treffen.

Dabei ist das Alter nicht ausschlaggebend. Mit 25 oder 30 Jahren denkt man selbstverständlich selten über den eigenen Tod und die damit einhergehenden Folgen nach. Man möchte sich seiner Sterblichkeit nicht unbedingt bewusst werden. Jedoch zeigt sich in vielen Fällen, dass es besser ist, sich frühzeitig mit diesen Themen zu beschäftigen.

Ein Testament ist einfach aufgesetzt und beruhigt ungemein, weil die Angelegenheit damit erledigt ist.

Zentraler Zweck eines Testaments ist die Bestimmung einer oder mehrere Personen als Erben. Soll nur eine Person erben, so könnte der Passus lauten: “XY soll alleinige Erbin sein.“ Aufgrund dieses Satzes gehen alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die eingesetzte Person über. Natürlich können auch mehrere Personen oder eine gemeinnützige Organisation bedacht werden.

Die Entscheidung liegt ganz bei Ihnen.

Das Testament muss nur der richtigen Form entsprechen.

Das handschriftliche, private Testament bedarf weder eines Notars, noch entstehen hierbei Kosten.
Es ist gültig, wenn das Dokument vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben ist. Daten, wie Name, Geburtsort und Geburtstag und Adresse des Verfassers sowie das Datum der Erstellung sind für ein handschriftliches Testament unverzichtbar.

Darüber hinaus ist die Überschrift „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ nicht verpflichtend, jedoch durchaus förderlich. Hierdurch wird klar, dass der Verfasser ein Testament erstellen will.
Möchten Sie und Ihr Ehepartner ein Ehegattentestament errichten, genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der oben beschriebenen Form verfasst und der andere Ehegatte diese Erklärung ebenfalls eigenhändig unterschreibt.

Schlussendlich ist sehr wichtig, dass das geschriebene Testament nach dem Tod des Verfassers gefunden und beim Nachlassgericht eingereicht wird. Deshalb sollte man entweder seinen Angehörigen den Aufbewahrungsort des Testaments nennen, damit diese das Testament beim Nachlassgericht einreichen oder man nutzt die Möglichkeit des örtlichen Amtsgerichts, das das Testament in besondere amtliche Verwahrung nimmt.

Sie haben weitere Fragen hinsichtlich der Errichtung eines Testaments oder der Hinterlegung beim Amtsgericht? Sie können sich gerne jederzeit bei uns melden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Wie läuft eine Gerichtsverhandlung im Zivilrecht ab und welche Kosten kommen auf mich zu?

Grundsätzlich müssen Sie sich, sollten Sie tatsächlich einmal in die Lage eines Rechtsstreits vor Gericht kommen, keine Sorgen machen. Eine Gerichtsverhandlung und der damit einhergehende Rechtsstreit lassen sich oftmals durch die Beteiligung des Gerichts beschleunigen und lösen.
Zunächst ist zu unterscheiden, in welcher Funktion Sie am Verfahren beteiligt sind. Sind Sie Partei, das bedeutet Kläger/in oder Beklagte/r, oder sind Sie als Zeuge beteiligt. Möchten Sie zum Beispiel Ihren Anspruch selbst aktiv vor Gericht durchsetzen, sind Sie die klägerische Partei. Werden Sie hingegen von einer anderen Partei in Anspruch genommen und erhalten eine Klage, sind Sie die beklagte Partei. Sind Sie hingegen lediglich als Zeuge geladen, haben Sie die Pflicht, auszusagen.

Im Zivilrecht werden Gerichtsverhandlungen als mündliche Verhandlung bezeichnet und stellen eines der Kernstücke des Zivilprozesses dar. Dies hat den Hintergrund, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass ein vor Gericht laufendes Gespräch regelmäßig zu einer Erledigung und damit Lösung des Rechtsstreits führen kann.

Mündliche Verhandlungen sind, mit ein paar wenigen Ausnahmen, grundsätzlich öffentlich, sodass auch am Verfahren unbeteiligte Dritte im Zuhörerbereich Platz nehmen dürfen.

Wichtig ist auch, ob Sie beim Amtsgericht oder Landgericht klagen oder verklagt werden. Hier ist grundsätzlich der Streitwert, also der Wert des Anspruchs der geltend gemacht wird, ausschlaggebend. Alle Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 5.000 € werden beim Amtsgericht verhandelt. Ab 5.000,01€ wird das Verfahren beim Landgericht geführt, mit Ausnahme von Mietangelegenheiten. Diese werden immer, unabhängig vom Streitwert, beim Amtsgericht geführt. Für ein Verfahren vor dem Landgericht brauchen Sie zwingend einen Anwalt, der Sie vertritt. Bei den Amtsgerichten hingegen ist ein Anwalt nicht zwingend vorgeschrieben, aber oftmals trotzdem sehr hilfreich.

Sollte es nun zur Gerichtsverhandlung kommen, erhalten Sie als Partei oder als Zeuge eine förmliche Ladung vom Gericht.

Die mündliche Verhandlung hat keinen zwingend nach der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensablauf, in der Praxis läuft es aber oftmals ähnlich ab:

Der Termin beginnt stets mit dem Aufruf der Sache. Die Parteien, sowie die Anwälte nehmen im Sitzungssaal Platz und der Richter nennt Kläger und Beklagten sowie das Aktenzeichen. Sodann eröffnet der Richter formell die Verhandlung und stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten fest. Dabei wird geprüft, ob Kläger und Beklagter bzw. deren gesetzlichen Vertreter persönlich erschienen sind und welche Rechtsanwälte sich in der Sache anzeigen. Sofern Sie lediglich als Zeuge im Verfahren beteiligt sind, sollten Sie vor dem Sitzungssaal warten, bis Sie aufgerufen werden.

An dieser Stelle wird oftmals die „Güteverhandlung“ eingeschoben, welche der mündlichen Verhandlung vorgeschaltet sein muss. Ziel der vorgelagerten Güteverhandlung ist eine einvernehmliche Streitbeilegung mit Hilfe des Gerichts. Im Termin zur Güteverhandlung ist das persönliche Erscheinen der Parteien, so steht es auch auf der Ladung, angeordnet. Das bedeutet, dass Sie auch persönlich vor Gericht erscheinen müssen. Sollte es für Sie unmöglich sein zum Termin zu erscheinen, besprechen Sie das unbedingt rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin mit Ihrem Anwalt oder, sofern Sie nicht anwaltlich vertreten sind, direkt mit dem Gericht.
Im Gütetermin wird sodann der Richter den Sach- und Streitstand mit Ihnen erörtern und die Vergleichsbereitschaft ausloten. Der Richter wird Ihnen und der anderen Partei Fragen stellen, seine Meinung zu wichtigen Sach- und Rechtsfragen kundtun und eine gütliche Einigung anstreben. Sollte es zu keiner Einigung kommen, hierzu sind Sie natürlich selbstredend nicht verpflichtet, schließt sich im Regelfall unmittelbar nach der Güteverhandlung die mündliche Verhandlung an.

Die nun anschließende streitige Verhandlung ist das eigentliche Kernstück des Zivilprozesses. Hier stellen die Parteien oder ihre Anwälte die Anträge. Das sind oftmals für den Kläger die Anträge aus der Klageschrift, für den Beklagten der Antrag auf Klageabweisung.

Wie nun das Verfahren weitergeht, entscheidet sich danach, ob eine Beweisaufnahme erforderlich wird. Sind erhebliche Tatsachen zwischen den Parteien streitig, ist regelmäßig ein Beweismittel zum Beweis der behaupteten Tatsache notwendig. Beweismittel können zum Beispiel Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein oder die Parteivernehmung sein.

Nach der Beweisaufnahme, diese kann je nach Fall auch sehr umfangreich ausfallen, wird die mündliche Verhandlung fortgesetzt und der Sach- und Streitstand erneut erörtert. Hier spielt es natürlich eine erhebliche Rolle, ob die Tatsachen im Rahmen der zwischenzeitlich erfolgten Beweisaufnahme bewiesen werden konnten oder ob weitere Aufklärungsarbeiten notwendig sind. Im Übrigen wird der Richter an jeder Stelle der mündlichen Verhandlung, also vor und nach der Beweisaufnahme, immer wieder eine gütliche Einigung anstreben.

Sobald der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, schließt das Gericht die mündliche Verhandlung. Anders als im Strafrecht, muss der Richter im Zivilrecht sein Urteil nicht zwingend im direkten Anschluss an die mündliche Verhandlung verkünden, sondern kann einen separaten Verkündungstermin festlegen. Daher stellen Sie sich darauf ein, dass Sie das Urteil erst einige Wochen nach der mündlichen Verhandlung erreicht.

Nicht jedes Urteil erscheint den Betroffenen auch gerecht. Recht und Gerechtigkeit fallen hierbei leider oftmals auseinander. Das liegt aber nicht daran, dass ein gerechtes Urteil nicht das Ziel eines jeden Richters ist. Gelingt beispielsweise der Beweis einer streitigen Tatsache nicht, kann sich dies entscheidungserheblich auf die Urteilsfindung auswirken und die Klage scheitert, obwohl sich möglicherweise der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich anders zugetragen hat.

Die Frage, welche Kosten Sie im Zivilverfahren erwarten, hängt entscheidend vom Streitwert ab. Die Gebühren die für Ihren Anwalt und auch für das Gericht anfallen, werden mittels tabellarischer Vorgaben berechnet.

Wir vertreten Sie gerne außergerichtlich und gerichtlich bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Kommen Sie gerne auf uns zu und kontaktieren uns über unser Kontaktformular, per E-Mail oder Telefon.

Die Erstberatung beim Anwalt

Eine Erstberatung bedeutet…

Eine Erstberatung bedeutet, dass sich der Mandant wegen eines Rates oder einer Auskunft erstmalig an einen Rechtsanwalt wendet. Als Einstiegsberatung ist dabei eine pauschale, überschlägige Beratung umfasst. Sie erhalten einen fundierten Rat auf Ihr rechtliches Problem.
Diese Beratung kann mittels Telefon, per Online-Meeting oder bei einem persönlichen Gespräch erfolgen. Dabei schildern Sie uns Ihr Anliegen und wir beantworten Ihnen Ihre Fragen, erklären Ihnen die ausschlaggebenden rechtlichen Punkte und zeigen Handlungsmöglichkeiten auf. Wir nehmen uns gerne die Zeit für Ihre Belange, die zur Klärung Ihrer Fragen nötig ist.

Eine Erstberatung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur mündlich. Möchten Sie eine schriftliche Zusammenfassung, ist dies nicht von einer Erstberatung umfasst. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen einer „Erstberatung“ und einer „Beratung“.

Die Erstberatung endet…

Die Erstberatung endet entweder, wenn die erste Beratung beendet ist oder die begonnene Beratung unterbrochen wird. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn der Mandant noch Unterlagen vorlegen oder der Rechtsanwalt sich sachkundig machen muss.

Die Erstberatung hilft Ihnen…

Die Erstberatung hilft Ihnen, eine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu treffen und klärt Sie in Bezug auf mögliche Fristen oder andere Fallstricke auf. Ihr Anliegen könnten Sie nach einer rechtlichen Einschätzung möglicherweise alleine lösen. Oder Sie möchten von uns weiter anwaltlich beraten, unterstützt und vertreten werden. Dann können Sie sich auch jederzeit wieder an uns wenden.

Die Kosten einer Erstberatung…

Die Kosten einer Erstberatung für Verbraucher ist aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift auf eine Gebühr von höchstens 190 EUR netto (226,10 EUR brutto) begrenzt. Falls sich die Beratung in einem kurzen zeitlichen Rahmen bewegt (bis zu 30 Minuten) wird dieser Höchstsatz nicht vollständig ausgenutzt. Sprechen Sie uns bitte auf die Gebühren an.

Sie benötigen eine Erstberatung?

Nehmen Sie gerne per Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf! Die erste Kontaktaufnahme, für Vor- oder Kostenanfragen oder zur Terminfindung, ist selbstverständlich immer kostenfrei.

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