Kündigung oder Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht: Worauf muss ich achten?
Grundsätzlich kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf unterschiedliche Arten beendet werden. Zum einen kann eine Kündigung vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgesprochen werden, zum anderen besteht die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Doch worin liegt der Unterschied?
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das bedeutet, dass Sie für die Wirksamkeit der Kündigung keine Zustimmung des Empfängers benötigen. Zu beachten gibt es dennoch ein paar wichtige Punkte. Unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind, müssen Sie die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Bei einer Kündigung während der Probezeit gelten in der Regel kürzere Kündigungsfristen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es entscheidend auf den Zugang der Kündigung an. Daher empfiehlt es sich, den Zugang durch entsprechende Nachweise (Sendungsverfolgung oder Zeugen) sicherzustellen.
Es ist auch wichtig, dass die Kündigung schriftlich erklärt wird. Eine mündliche Kündigung führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sofern Sie Arbeitnehmer sind, müssen Sie in Ihrer Kündigung keinen Kündigungsgrund angeben. Für den Arbeitgeber gilt dies nicht. Außer bei einer Kündigung während der Probe- oder Wartezeit, hat der Arbeitgeber eine Kündigung gut zu begründen. Hier ist es hilfreich im Einzelfall einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, damit bei der Kündigungserklärung keine Fehler unterlaufen.
Ein Aufhebungsvertrag hingegen erfolgt einvernehmlich, durch Einigung von beiden Parteien. Das bedeutet, dass ein Aufhebungsvertrag für seine Wirksamkeit der Zustimmung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bedarf. Ein Aufhebungsvertrag kann inhaltlich frei gestaltet werden. Die Parteien sind an keine Frist gebunden, welche im Rahmen des Beendigungszeitpunkts zu berücksichtigen wäre. Auch muss kein Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden.
Welche Vor- und Nachteile bringen Kündigung und Aufhebungsvertrag mit sich?
Aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht kann ein Aufhebungsvertrag dann von Vorteil sein, wenn das Arbeitsverhältnis vor der vorgesehenen Kündigungsfrist beendet werden soll. Da gesetzlich kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht, gibt es im Rahmen eines Aufhebungsvertrags die Möglichkeit hierüber zu verhandeln und eine Abfindungssumme zu vereinbaren. Auch kann die Note des Arbeitszeugnisses vereinbart werden. Aber ist zu beachten, dass im Rahmen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrag der allgemeine Kündigungsschutz keine Anwendung findet. Dies kann aus Arbeitgebersicht einen Vorteil, aus Arbeitnehmersicht jedoch einen Nachteil darstellen. Es wäre zum Beispiel möglich, ein Arbeitsverhältnis mit einer Schwangeren einvernehmlich zu beenden, eine Arbeitgeberkündigung aber wäre in diese Fall nahezu ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall bedenken, dass bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen kann.
Bei einer Arbeitgeberkündigung findet, unter gewissen Voraussetzungen, in der Regel das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Eine Arbeitgeberkündigung kann außerhalb der Probezeit nur begründet ausgesprochen werden, sodass es sich hierbei immer lohnt, dies genauer überprüfen zu lassen. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgebers hat man ab Zugang dieser drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden, sofern man gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorgehen möchte. Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung als rechtmäßig.
In jedem Fall lohnt es sich - ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag - zeitnah einen Rechtsanwalt zu konsultieren um Ihre Möglichkeiten auszuloten. Sehr gerne helfen wir Ihnen hierbei.